AGB - MKL Expert Krzysztof Lipiak
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für
Gebäudereinigungsdienstleistungen
der Firma Krzysztof Lipiak - MKL EXPERT
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über Reinigungsdienstleistungen zwischen Krzysztof Lipiak - MKL EXPERT (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und dem Kunden
(nachfolgend „Auftraggeber“ genannt).
(2) Abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zustimmt.
§ 3 Leistungsumfang und außergewöhnliche Verschmutzungen
(1) Standard der erbrachten Leistungen: Die im Vertrag festgelegten Preise (Pauschal- oder Abonnementpreise) umfassen die Durchführung von Reinigungsarbeiten, die sich aus der normalen, täglichen Nutzung der Räumlichkeiten durch die Nutzer des Objekts ergeben.
(2) Definition außergewöhnlicher Verschmutzungen: Zu den Verschmutzungen, die über den Standard der normalen Nutzung hinausgehen und eine gesonderte Preisgestaltung sowie die Durchführung im Rahmen einer sogenannten „Spezialintervention“ erfordern, zählen insbesondere:
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Biologische Verunreinigungen: (z. B. Erbrochenes, fäkale Verunreinigungen, Blut und andere Körperflüssigkeiten), die den Einsatz spezieller Desinfektionsverfahren erfordern.
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Umweltbedingte und hereingetragene Verschmutzungen: Übermäßige Mengen an Schlamm, Sand, Kies, Streusalz und geschmolzenem Schnee, welche die Möglichkeiten der laufenden Bodenpflege (Unterhaltsreinigung) übersteigen.
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Mechanische und chemische Verschmutzungen: Schuhspuren (Gummispuren) auf Keramik und vertikalen Flächen, Graffiti sowie die Folgen des Verschüttens von klebrigen, fettigen oder chemisch aggressiven Substanzen.
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Verschmutzungen nach Bau- und Renovierungsarbeiten: Gipsstaub, Reste von Farben, Klebstoffen, Montagebändern usw.
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Folgen von Havarien und Veranstaltungen: Verschmutzungen, die durch Ausfälle technischer Anlagen im Gebäude oder durch organisierte (Sonder-)Veranstaltungen entstanden sind.
(3) Offene Klausel: Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, jede Verschmutzung als kostenpflichtige Zusatzleistung einzustufen, deren Art, Grad der Beeinträchtigung oder erforderliche Beseitigungsmethode über den im Vertrag festgelegten Umfang der Standardpflegearbeiten hinausgeht.
(4) Verfahren zur Durchführung von Zusatzleistungen:
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Beim Auftreten von Verschmutzungen im Sinne von Abs. 2 informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über die Notwendigkeit der Durchführung einer Zusatzleistung.
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Diese Leistung wird ausschließlich nach vorheriger Akzeptanz des vorgelegten Kostenvoranschlags (Stundensatz oder Pauschalpreis pro Objekt/Intervention) durch den Auftraggeber erbracht.
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Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Reinigungsarbeiten in dem betroffenen Bereich bis zur Freigabe der Kosten durch den Auftraggeber einzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verschmutzungen eine sichere Durchführung der Arbeiten verhindern oder die Arbeitshygiene und Gesundheit des Personals gefährden.
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§ 4 Mitwirkungspflichten (Baufreiheit & Wartezeiten)
(1) Der Auftraggeber gewährt freien Zugang zu den Räumlichkeiten. Kann die Reinigung aufgrund verschlossener Türen, fehlender Schlüssel oder nicht freigeräumter Flächen nicht durchgeführt werden, gilt die Leistung als erbracht und wird voll in Rechnung gestellt (Annahmeverzug).
(2) Freiflächen: Die Reinigung erfolgt ausschließlich an frei zugänglichen Flächen. Fußböden, Schreibtische und Ablageflächen sind von Dokumenten, Kabeln und empfindlichen Gegenständen freizuräumen.
(3) Bewegungsverbot für Inventar: Medizinische Apparaturen, Fotoausrüstung, teure Elektronik oder anderweitig empfindliche Gegenstände (auch auf Rollen) werden vom Personal nicht bewegt. Flächen darunter oder unmittelbar darum werden von der Reinigung ausgenommen.
§ 5 Stornierung und Terminabsagen
(1) Vereinbarte Reinigungstermine können bis spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Einsatz kostenfrei abgesagt oder verschoben werden.
(2) Bei einer Absage weniger als 48 Stunden vor dem Termin ist der Auftragnehmer berechtigt, 80 % des vereinbarten Preises als Ausfallhonorar in Rechnung zu stellen, da Personal und Kapazitäten fest eingeplant wurden. Bei einer Absage am Tag der Reinigung werden 100 % fällig.
§ 6 Preise und Preisanpassungsklausel
(1) Die vereinbarten Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Tarifliche Anpassungen: Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, wenn sich die branchenspezifischen Tariflöhne (Gebäudereiniger-Handwerk), gesetzliche Sozialabgaben oder Materialkosten nach Vertragsschluss erhöhen. Die Preisanpassung wird dem Auftraggeber 4 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt.
§ 7 Abnahme und Reklamationen (Mängelanzeige)
(1) Reklamationen und Mängelrügen sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der jeweiligen Reinigungsarbeiten, schriftlich mitzuteilen.
(2) Nach Ablauf dieser Frist gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht. Der Auftragnehmer hat bei berechtigten Mängeln stets das Recht auf Nachbesserung vor einer Minderung des Rechnungsbetrages.
§ 8 Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Der Auftragnehmer haftet für Sach- und Personenschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Haftungsausschluss bei mangelnder Baufreiheit: Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Geräten, Kabeln oder sonstigen Gegenständen, die entgegen § 4 Abs. 2 nicht entfernt wurden.
(3) Vorschäden: Für Schäden, die bereits vor Beginn der Reinigungsarbeiten bestanden (Vorschäden), wird keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber ist in der Beweispflicht, dass ein Schaden durch das Personal des Auftragnehmers verursacht wurde.
(4) Bei Schlüsselverlust haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der Deckungssumme seiner Betriebshaftpflichtversicherung (Schlüsselversicherung).
§ 9 Abwerbeverbot (Kundenschutz)
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages sowie für einen Zeitraum von 6 Monaten nach dessen Beendigung kein Personal des Auftragnehmers abzuwerben oder direkt (als Arbeitnehmer oder Selbstständige) zu beschäftigen.
(2) Bei jedem Verstoß gegen dieses Abwerbeverbot wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern der abgeworbenen Reinigungskraft (mindestens jedoch 2.500 EUR) fällig.
§ 10 Laufzeit und Kündigung
(1) Verträge über laufende Unterhaltsreinigungen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Sitz des Auftragnehmers.
